Zusätzliche Informationen
60930-2007 GU VII - Bauausführung private Straßen
In der Vergabebekanntmachung wird von Ihnen im Abschnitt III. 2.2) Ziffer 1.3 die Vorlage von Jahresabschlüssen mit Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verlangt.
Für das Geschäftsjahr 2006 liegt für unser Unternehmen noch kein Jahresabschluss vor.
Da gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ohnehin erst bis Ende März aufzustellen ist und gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 erst bis spätestens zum 31.12.2007 offen zu legen ist, kann also zum gegenwärtigem Zeitpunkt für das Geschäftsjahr 2006 kein Jahresabschluss vorgelegt werden.
Wir verstehen Ihre Anforderungen in Abschnitt III. 2.2) Ziffer 1.3 der Vergabebekanntmachung daher dahingehend, dass es ausreichend ist, wenn Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2003 bis einschließlich 2005 vorgelegt werden.
Antwort FBS 1.1
Sofern den Teilnehmern für das Geschäftsjahr 2006 noch kein Jahresabschluss vorliegt, müssen die Teilnehmer die Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 vorlegen.
(22.03.2007)
Von der Vergabestelle werden in der Veröffentlichung Nachweise und Erklärungen von Dritten/Nachunternehmern gefordert, sollte auf deren Ressourcen zurückgegriffen werden.
Gemäß der Veröffentlichung im Deutschen Ausschreibungsblatt werden Leistungen angegeben, deren Umfang und Art nicht genauer beschrieben ist.
Dies trifft insbesondere für die Gewerke Technische Ausrüstung, Schmiede- und Schlosserarbeiten und Beschilderungsarbeiten zu.
Da dies i.d.R. Leistungen von Nachunternehmern darstellen, ist eine Benennung von Nachunternehmer zur Zeit nicht möglich.
Wir bitten hierzu um genaue Angaben zu Umfang und Art der Leistung.
Antwort FBS 2.1
Im Rahmen der Technischen Ausrüstung sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
Lichtsignalanlagen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Verkabelung und Verteilerschränke.
Im Rahmen der Schmiede- und Schlosserarbeiten sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: Geländer, Verkehrszeichenbrücken und Maste.
Im Rahmen der Beschilderungsarbeiten sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: Verkehrsschilder und wegweisende Beschilderung.
(26.03.2007)
„Bezugnehmen möchte ich auf die Beantwortung der letzten Bewerberanfrage vom 22.03.2007, Nachweise und Erklärungen von Nachunternehmern. Gehe ich recht in der Annahme, dass die Antwort der Vergabestelle bezüglich der Gewerke Technische Ausrüstung, Schmiede- und Schlosserarbeiten sowie Beschilderungsarbeiten rein informativ war oder sind speziell zu diesen Gewerken nun auch Referenzen abzugeben? Bzw. gibt es Zusatzpunkte, wenn diese Referenzen beiliegen, zumal unter III.2.3.) Technische Leistungsfähigkeit keine Referenzen dieser Art gefordert werden?“
Antwort FBS 3.1.
Die Antwort der Vergabestelle hinsichtlich der Gewerke Technische Ausrüstung, Schmiede- und Schlosserarbeiten sowie Beschilderungsarbeiten war nur informativ. Nach den gemäß Punkt III.2.3 Ziffer 1 und Ziffer 2 Technische Leistungsfähigkeit vorzulegenden Referenzen müssen keine Referenzen für die vorgenannten Gewerke vorgelegt werden und diese werden auch nicht bei diesen Punkten gewertet. Maßgebend für die Auswertung der Teilnahmeanträge ist die Erfüllung der in der Bekanntmachung gestellten Anforderungen.
(30.03.2007)
„Aufgrund Ihrer Klarstellung vom 22.03.2007 zur Präzisierung der Technischen Ausrüstung (Lichtsignalanlagen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Verkabelung, Verteilerschränke, Geländer, Verkehrszeichenbrücken, wegweisende Beschilderung) bitten wir um Verlängerung der Bewerbungsfrist um ca. zwei Wochen.“
Antwort FBS 4.1
Die Vergabestelle verweist auf ihre Klarstellung vom 28.03.07, wonach die Angaben hinsichtlich der Gewerke Technische Ausrüstung, Schmiede- und Schlosserarbeiten sowie Beschilderungsarbeiten nur informativ waren und für diese Gewerke keine Referenzen vorgelegt werden müssen. Aufgrund dessen wird die Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge nicht verlängert.
„Uns ist außerdem aufgefallen, dass Sie keinen Auszug aus dem Gewerbezentralregister fordern. Ist das so gewollt?“
Antwort FBS:
Ja, das ist so gewollt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die im Bekanntmachungstext genannten und beizubringenden Erklärungen unter Punkt III.2.1. Punkt 2.
(30.03.2007)
„ Der Teilnehmer wurde Ende 2004 gegründet und hat Anfang 2005 die Aktivitäten überwiegend im Ingenieurbau eines anderen Unternehmens im Rahmen eines Betriebsüberganges übernommen. Die Umsätze bezüglich der Leistungen die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind haben in den beiden Geschäftsjahren 2005 und 2006 mehr als ...... Mio. EUR betragen. Die Vorlage von Bilanzen drei abgeschlossener Geschäftsjahre ist dem Teilnehmer daher nicht möglich, da die Bilanzerstellung des Geschäftsjahres 2006 noch nicht abgeschlossen ist. Wir möchten Sie bitten zu prüfen, wie mit diesem Sachverhalt im Rahmen der Präqualifikation zu verfahren ist.
Antwort FBS 5.1
Wenn ein Teilnehmer am Teilnehmerwettbewerb erst 2004 gegründet wurde und daher noch nicht in der Lage ist, auf Grund einer Neugründung die geforderten Unterlagen etc. z.B. Bilanzen von drei abgeschlossenen Geschäftjahren vorlegen kann, so hat der Teilnehmer zumindest die ihm vorliegenden Bilanzen vorzulegen. Soweit Neugründer nicht in der Lage sind, die geforderte Anzahl z.B. bei den Bilanzen vorzulegen, führt dies nicht zum Ausschluss am Teilnahmewettbewerb, da in diesem Fall eine faktische Unmöglichkeit zur Erbringung der geforderten Unterlagen etc. besteht. Im Rahmen der Bewertung der vorzulegenden Unterlagen wird die Vergabestelle diesen Umstand im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums aber dann zu bewerten haben. Soweit Teilnehmer am Wettbewerb zum Nachweis von Referenzen oder technischer Leistungsfähigkeit etc. auf ein Unternehmen, aus dem der Teilnehmer hervorgegangen ist, Bezug nimmt, so ist eine Bewertung dieser Referenzen etc. nur möglich, soweit das Fachpersonal und auch das Management sowie die Unternehmensorganisation übergegangen sind. Der vorbenannte Übergang ist durch die jeweiligen Teilnehmer nachzuweisen.
(02.04.2007)
Bekanntmachung vom 27.02.2007, Punkt III.2.1)
„ Soweit der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes auf Ressourcen von Dritten/ Nachunternehmern zurückgreifen will, sind die vorgenannten Erklärungen und Nachweise zu Ziffer 1 und 2 ebenfalls in Bezug auf die Dritten/ Nachunternehmer vorzulegen. “ Ist es korrekt anzunehmen, dass diese Nachweisführung zum Zeitpunkt des Teilnahmewettbewerbs nicht möglich bzw. nicht notwendig ist, da eine konkrete Benennung von Dritten/NU ohne Kenntnis der einzelnen Teilleistungen nicht erfolgen kann. Wir gehen davon aus, dass für Leistungen aus Punkt II.1.2 die voraussichtlich von NU ausgeführt werden, keine Erklärungen und Nachweise im Teilnahmewettbewerb vorgelegt werden müssen.
Antwort FBS 6.1
Sofern Bewerber/Bewerbergemeinschaften zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit gem. III.2.3 der Bekanntmachung vom 27.02.07 für die in III.2.2 Nr. 1.2 und III.2.3 Nr. 1 erster bis vierter Spiegelstrich aufgeführten vergleichbaren Leistungen Referenzen von Nachunternehmern/Dritten vorlegen oder vorlegen müssen, sind die Erklärungen und Nachweise zu III.2.1 Ziffer 1 und 2 und Ziffer III.2.3. Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 ebenfalls im Bezug auf die Dritten/Nachunternehmer vorzulegen. Für alle anderen Gewerke und Leistungen die im Punkt II.1.2 aufgeführt sind, ist im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs eine Benennung der Dritten/Nachunternehmer nicht erforderlich, da ein genaue Spezifizierung der Leistungen im Teilnahmewettbewerb nicht erfolgt ist. Insoweit müssen für diese Leistungen auch keine weiteren Erklärungen und Nachweise im Teilnahmewettbewerb vorgelegt werden.
(02.04.2007)
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